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Wohngeld als staatlicher Zuschuss für den Wohnraum

Ganz egal, ob Sie Eigentümer sind oder nur Mieter, mit einem Wohngeld erhalten Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Lastenzuschuss vom Staat.

Für den Zuschuss von Wohngeld ist es völlig unerheblich, ob man in einer Alt- oder Neubauwohnung wohnt, ob die Wohnung staatlich gefördert wird, steuerbegünstigt ist oder frei finanziert wird. Die erste Voraussetzung ist, dass der Wohnungsinhaber oder Mieter den Wohnraum selbst bewohnt und die Miete, beziehungsweise Belastung selbst dafür aufbringen muss. Wohngeld stellt kein Almosen vom Staat dar, doch wer zum Kreis der Berechtigten zählt, hat einen Anspruch darauf. Abhängig ist dieser Anspruch von der Anzahl der in der Wohnung lebenden Familienangehörigen, die Einkommenshöhe aller Bewohner und die Höhe der Mietaufwendung oder Belastung. Wohngeld muss beantragt werden und die Berechtigung für den Wohngeldanspruch muss vom Antragsteller nachgewiesen werden. Das Wohngeld wird im Fall einer Bewilligung für 12 Monate ausgezahlt. Danach muss erneut ein Antrag bei der zuständigen Kreisverwaltung gestellt werden.

Wohngeld wird vom Staat an diejenigen geleistet, die aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse nicht in der Lage sind, eine angemessene Wohnung zu finanzieren. Entscheidend ist, wie viel Familienangehörige im Wohnraum untergebracht sind. Hierzu zählen alle zum Haushalt gehörende Familienmitglieder wie Ehepartner, Kinder, Eltern, Enkel und auch Neffen oder Nichten. Die gesamte Einkommenshöhe berechnet sich nach Gehälter, Urlaubsgeld, Renten, und Arbeitslosengelder aller Personen. Abgezogen werden Freibeträge für Werbungskosten, Kindergeld und Unterhaltsverpflichtungen. Schwerbehinderte und Alleinerziehende erhalten zusätzliche Freibeträge, sowie Kinder im Alter zwischen 16 und 24 Jahren. Im Zweifelsfall sollten alle Einkünfte angegeben werden, sonst könnte die zuständige Behörde bei Aufdeckung verschwiegener Einkünfte geleistetes Wohngeld nachträglich zurückverlangen. Die Mietbelastung beinhaltet alles, was ein Mieter für die Wohnunterkunft zu zahlen hat. Also nicht nur die Miete und deren Nebenkosten, sondern auch die Heiz- und Warmwasserkosten.

Die wichtigste Änderung im Wohngeldanspruch existiert seit 2005 und besagt, dass Empfänger von Sozialleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe oder Grundleistungen im Alter sowie bei Erwerbsminderung, außerdem Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft von der Wohngeld Leistung ausgeschlossen sind. Die angemessenen Unterkunftskosten derer werden im Rahmen der geleisteten Sozialleistung berücksichtigt und abgedeckt. Damit entsteht kein wirklicher Nachteil, denn das Wohngeld wird nur durch andere Leistungsansprüche aufgefangen.

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