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auch Privatpersonen können in die Insolvenz gehenManchmal stellt die Insolvenz für Privatpersonen den einzigen Ausweg aus der Schuldenfalle dar. Im Folgende wird der Ablauf einer Privatinsolvenz erläutert.
Seit dem 1. Januar 1999 besteht auch für Privatpersonen die Möglichkeit, Insolvenz anzumelden. Das so genannte Verbraucherinsolvenzverfahren ermöglicht es zahlungsunfähigen Privatpersonen, den Schuldenberg hinter sich zu lassen und wieder schuldenfrei zu leben. Allerdings hört sich dies einfacher an, als es ist. Denn es ist ein langer Weg und es bedarf einer kompetenten Beratung, um dieses Ziel zu erreichen. Sollte man tatsächlich in der Schuldenfalle stecken und die Insolvenz als einzige Möglichkeit sehen, wieder schuldenfrei zu werden, so gilt es einen Berater zu finden. So kann man sich zum Beispiel an einen Rechtsanwalt oder auch an eine Schuldnerberatungsstelle wenden. Die mit der Beratung verbundenen Kosten können vom Staat übernommen werden – sofern man einen Berechtigungsschein erhält. Dieser kann beim Amtsgericht beantragt werden. Im ersten Schritt wird der Berater die Vermögensverhältnisse durchleuchten, um sich einen Überblick zu verschaffen. Sobald Klarheit bezüglich der Vermögens- und Schuldensituation besteht, kann eine Entscheidung getroffen werden, wie es weitergeht. So kann es zum Beispiel auch möglich sein, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern getroffen werden kann. Eine außergerichtliche Einigung kann zum Beispiel erzielt werden, wenn sich die Gläubiger mit einer Teilrückzahlung der Schulden zufrieden geben. Dies setzt allerdings voraus, dass die Gläubiger einverstanden sind und der Schuldner ausreichend viel Kapital besitzt oder dieses beschaffen kann. Ansonsten muss doch die Insolvenz eingeleitet werden. Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden können und das Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet werden, so wird das Vermögen des Schuldners liquidiert. Die auf diese Weise erzielten Einnahmen werden zur Tilgung der Schulden herangezogen. Im Anschluss daran tritt die so genannte Wohlverhaltensphase ein. Diese Phase erstreckt sich über einen Zeitraum von sechs Jahren. Innerhalb der sechs Jahre darf der Schuldner kein Vermögen bilden und der pfändbare Teil seines Einkommens muss zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten gegenüber den Schuldnern herangezogen werden. Wenn der Schuldner alle getroffenen Vereinbarungen einhält, so gilt die Insolvenz nach Ablauf der sechs Jahre als beendet und er kann einen finanziellen Neuanfang starten. |
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