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Geringfügig Beschäftige – auch diese haben Rechte

Geringfügig Beschäftigte schwebten lange im rechtsfreien Raum. Mittlerweile sind aber alle Punkte klar geregelt, nicht immer zur Freude der Arbeitgeber.

Geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die maximal ein Einkommen bis zur Grenze von 400 Euro verdienen dürfen. Weil das das vom Staat gestattete Höchsteinkommen ist, müssen sie auf ihren Verdienst keine Steuern zahlen, lediglich der Arbeitgeber ist verpflichtet, Abgaben für seinen Angestellten zu leisten. Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale von 25%, die sich aus 12% für die Rentenversicherung, 11% für die Krankenversicherung und 2% für die Steuer zusammensetzt. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, sofern er das möchte, den Pauschalbeitrag der Arbeitgebers von 12% für die Rentenversicherung aus eigenen Mittel aufzustocken, so dass er später weitere Ansprüche an die gesetzlicher Rentenversicherung stellen kann.

Gerade am Anfang hatten einige Arbeitgeber das Problem, dass sie diese Art des Anstellungsverhältnissen mit moderner Sklaverei verwechselten. Diese Jobs waren sehr begehrt, weil sie gerade bei Müttern, die nicht die Zeit hatten, eine halbe Stelle anzunehmen und bei Studenten, die während des Semesters das gleiche Problem haben, sehr getragt waren. Folge dieser hohen Nachfrage waren teilweise extrem geringe Löhne und schlechte Arbeitsbedingungen. Ein Merkmal, das vielen dieser 400 Euro Jobs gemein ist und das die Nachfrage nach ihnen weiter in die Höhe treibt, ist die Tatsache, dass es sich zumeist um Stellen handelt, die mit ungelernten und berufsfremden besetzt werden können.

Mittlerweile gibt es eine ganz klare Rechtslage bezüglich der geringfügigen Beschäftigung, die man auch überall, also zum Beispiel im Internet oder in den Arbeits- und Sozialgesetzen nachlesen kann. Der Arbeitnehmer hat beispielsweise Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und zwar im gleichen Maß, wie alle anderen Arbeitnehmer. Sobald das Arbeitsverhältnis vier Wochen lang ununterbrochen bestanden hat, bekommt man das Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen lang fortbezahlt.

Ebenso haben geringfügig Beschäftigte Anspruch auf Urlaub. Entgegen des verbreiteten Glaubens, dass man, wenn man sowieso nur an zwei bis drei Tagen die Woche arbeitet, schließlich genug Urlaubszeit hat, steht Minijobbern der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz zu. Man muss also nicht ganzjährig zur Verfügung stehen. Kennt man die Gesetzeslage, kann man also unbesorgt eine geringfügige Beschäftigung annehmen, man hat weitaus mehr Rechte, als man vielleicht denkt.

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